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1. Zustandekommen des Vertrages und Ihr Lieferbeginn

Sie geben online einen verbindlichen Auftrag zum Abschluss eines Energieliefervertrages ab. Den Eingang des Auftrags bestätigen wir per E-Mail. Anschließend prüfen wir Ihren Auftrag.
Der Vertrag kommt zustande, sobald wir Ihren Auftrag in Textform bestätigen und den Beginn der Belieferung mitteilen, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch uns. Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass uns die Bestätigung der Kündigung des Liefervertrages von Ihrem bisherigen Energielieferanten sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des örtlichen Verteilnetzbetreibers vorliegen. Die Lieferung beginnt, soweit wir nichts Abweichendes vereinbart haben, 
a) im Falle des Vertragswechsels innerhalb der Stadtwerke-Produkte zu dem in der Vertragsbestätigung genannten Zeitpunkt,
b) im Falle des Einzugs zum frühestmöglichen Zeitpunkt, frühestens jedoch zum im Auftrag benannten Termin,
c) im Fall des Wechsels des Stromlieferanten zum frühestmöglichen Zeitpunkt, in jedem Fall aber erst am auf die Beendigung der mit den bisherigen Lieferanten bestehenden Verträge folgenden Tag. In allen vorgenannten Fällen beginnt die Belieferung frühestens sobald die einschlägigen, verbindlichen Festlegungen der Bundesnetzagentur dies zulassen.
Besteht Ihr bisheriger Liefervertrag für die vertraglich vereinbarte Verbrauchsstelle mit uns, endet jener – ohne dass es einer Kündigung bedarf – bei Zustandekommen des Vertrages und mit Beginn der Belieferung nach diesem Vertrag.

2. Ihre Verbrauchsstelle

Wir beliefern Sie an der vertraglich vereinbarten Verbrauchsstelle mit Energie in Niederspannung (ca. 230/400 V). Übergabestelle für Elektrizität ist die Hausanschlusssicherung. Der Vertrag gilt nicht für die Belieferung von Nachtspeicheranlagen, Wärmepumpen oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und nur, wenn die Elektrizitätslieferung nicht über eine registrierende Leistungsmessung erfasst wird.

3. Ihre Vollmachtserteilung

Sie bevollmächtigen uns, einen für die Verbrauchsstelle bestehenden Liefervertrag sowie etwaige mit dem örtlichen Netzbetreiber und/oder dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bestehende Verträge zu kündigen. Weiterhin ermächtigen Sie uns zur Vornahme aller Handlungen sowie zur Abgabe und Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit einem Wechsel des Energielieferanten und/oder Messstellenbetreibers und der Belieferung der Verbrauchsstelle erforderlich sind.

4. Ihre Vertragsdauer

Der Vertrag läuft zunächst 12 Monate ab Lieferbeginn (Erstlaufzeit). 
Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit und kann von Ihnen oder uns mit einer Frist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Erstlaufzeit. 
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (nach § 314 BGB) bleibt unberührt.

5. Ihre Preise, Ihre Preisanpassung, Ihre Preisstabilität

Sie zahlen für die gelieferte Energie einen vereinbarten Strompreis (Arbeits- und Grundpreis) nach den Bestimmungen des Vertrages.

a) Im Strompreis sind die folgenden Kosten enthalten: Beschaffungs- und Vertriebskosten (Versorgeranteil), die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage nach dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) sowie der Aufschlag für besondere Netznutzung gemäß Festlegung der Bundesnetzagentur BK824-001-A (enthält den Aufschlag für besondere einspeiseseitige Netznutzung und die § 19 StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) inkl. Wasserstoffumlage nach § 118 Abs. 6 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)).

b) Preisänderungen durch uns erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Sie können dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch uns sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Absatz a) maßgeblich sind. Wir sind bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung sind wir verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen.

c) Wir nehmen mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Wir haben den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere dürfen wir Kostensenkungen nicht später weitergeben als Kostensteigerungen.

d) Änderungen der Preise werden erst nach Mitteilung in Textform an Sie wirksam, die mindestens ein Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 

e) Ändern wir die Preise, so haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen. Hierauf werden wir Sie in der Mitteilung gemäß Absatz d) über die bevorstehende Änderung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Wir haben die Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform zu bestätigen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. 

f) Die Absätze b) bis e) gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Gewinnung, Speicherung, Netznutzung (Fernleitung und Verteilung), den Messstellenbetrieb oder den Verbrauch von Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden. 

g) Es gilt eine eingeschränkte Preisstabilität. Sie und wir vereinbaren eine Preisstabilität auf Beschaffungs-, Vertriebskosten, die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb bis zum Ende der Erstlaufzeit. Wir werden die Preise im Zeitraum der eingeschränkten Preisstabilität ausschließlich bei Veränderungen der Stromsteuer, der KWKG-Umlage, der Offshore-Netzumlage, des Aufschlags für besondere Netznutzung und sonstiger Steuern, Abgaben und staatlich veranlasster Belastungen jeweils nach Absatz b) bis f) ändern. Ändern sich die in Satz 2 genannten Kosten, werden wir weder Preisänderungen noch eine Saldierung nach Absatz b) Satz 5 vornehmen. 
Nach Ablauf der vereinbarten eingeschränkten Preisstabilität erfolgen Preisänderungen nach Maßgabe der Absätze b) bis f) und h).

h) Abweichend von vorstehenden Absätzen b) bis f) und auch im Zeitraum der eingeschränkten Preisstabilität nach g) werden wir umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, sowie Minderbelastungen nach § 41 Absatz 6 EnWG ohne Unterrichtung und außerordentliche Kündigungsmöglichkeit unverändert an Sie weitergeben. Vorstehender Satz gilt im Zeitraum der eingeschränkten Preis-stabilität nicht für die an den Netzbetreiber zu entrichtenden Entgelte, die Konzessionsabgaben und die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die in diesem Zeitraum stabil sind. Darüber hinaus werden wir im Zeitraum der eingeschränkten Preisstabilität nach g) abweichend von vorstehenden Absätzen b) bis f) Preiserhöhungen in Bezug auf Preisbestandteile, die nicht von der Preisstabilität umfasst sind, ohne Unterrichtung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit vornehmen.

6. Ihr Vertrag

Wir können uns zur Erfüllung des Vertrages Dritter bedienen. Wir werden den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich durchführen. Wartungsarbeiten sind nicht Bestandteil des Vertrages. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus haben Sie keine weiteren vertraglichen Rücktrittsrechte.  

7. Online-Kommunikation

Die Kommunikation zum Vertrag erfolgt vorzugsweise über das Kundenportal auf L.de/meineEnergie (nachfolgend Portal) oder in Textform, zum Beispiel per E-Mail.
Sie sind verpflichtet, sich im Portal zu registrieren. Sie erhalten dazu einen Registrierungslink per E-Mail an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse. Es gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen des Kundenportals der Stadtwerke Leipzig GmbH.
Sie können Ihre persönlichen Angaben im Portal nach erfolgtem Login einsehen und bearbeiten. Bis 6 Monate nach Vertragsende stellen Sie sicher, dass wir Sie über Ihre gültige E-Mail-Adresse erreichen – Sie können Ihre Daten im Portal mindestens während dieser Zeit noch einsehen. Anschließend behalten wir uns vor, Ihren persönlichen Zugang zu löschen.
Alle für Ihren Vertrag relevanten Dokumente und Nachrichten (zum Beispiel: Zählerstandsabfragen, Rechnungen, Preisänderungen, Kündigung) hinterlegen wir für Sie in Ihrem persönlichen Bereich im Portal. Sie werden von uns durch eine E-Mail informiert, dass und welche neuen Dokumente bzw. Nachrichten im Portal für Sie hinterlegt sind.
Alle Ihre den Vertrag betreffenden Dokumente und Nachrichten (zum Beispiel Abschlagsänderungen, Zählerstandsmitteilungen, Vertragsdatenänderungen, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt, Kündigung) übermitteln Sie uns vorzugsweise über Ihren persönlichen Bereich im Portal. Darüber hinaus können Sie diese Erklärungen auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail) oder in strengerer Form als der Textform (zum Beispiel Schriftform) abgeben.
Eine Änderung Ihrer E-Mail-Adresse teilen Sie uns unverzüglich mit.

8. Ihre Ablesung/Abrechnung/Abschläge

Die Ablesung des Zählerstands (Messwerts) wird vom Messstellenbetreiber oder uns oder, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, auf Verlangen von uns oder des Messstellenbetreibers von Ihnen selbst durchgeführt. Den von Ihnen abgelesenen Messwert teilen Sie uns im Portal mit. Sie können einer Selbst-ablesung widersprechen, wenn diese Ihnen nicht zumutbar ist. Die von Ihrem Messstellenbetreiber übermittelten Messwerte werden wir zur Plausibilisierung der von Ihnen übermittelten Werte heranziehen. Sie haben nach vorheriger Benachrichtigung (mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin, ein Ersatztermin wird angeboten) dem mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter der Leipziger Stadtwerke, einem von den Leipziger Stadtwerken Beauftragten oder dem grundzuständigen Messstellenbetreiber den Zutritt zu Ihrem Grundstück und zu Ihren Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Be
messungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder sonst zur Abwicklung des Messstellenbetriebs erforderlich ist. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstellen zugänglich sind. 
Die Messwerte sind Grundlage Ihrer Rechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum. Erhalten wir von Ihnen oder dem Messstellenbetreiber keine Messwerte oder Ersatzwerte, werden wir Ihren Verbrauch unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dabei stellen wir insbesondere auf Ihren Verbrauch im vorangegangenen Abrechnungszeitraum oder auf den Verbrauch eines vergleichbaren Kunden ab.
Wir werden Ihren Energieverbrauch abrechnen. Der Abrechnungszeitraum wird ein Jahr nicht überschreiten. Sie erhalten Ihre Rechnung spätestens 6 Wochen nach Ende eines Abrechnungszeitraums bzw. des Lieferverhältnisses.
Wir bieten Ihnen 1. kostenpflichtig eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung, 2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen sowie 3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform an. Wählen Sie die kostenpflichtige monatliche Abrechnung, beträgt die Frist für diese Abrechnung 3 Wochen.
Sie zahlen monatlich gleichbleibende Abschläge. Diese werden von uns auf Grundlage der uns vorliegenden Verbrauchsdaten des vorherigen Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden sowie auf Grundlage der aktuellen Preise festgelegt. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so werden wir dies bei der Bemessung angemessen berücksichtigen. Ändern sich die Preise, so können wir die Abschlagszahlungen für die Zukunft anpassen. 
Wir berücksichtigen in der Rechnung Ihre gezahlten Abschläge. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für Sie werden wir dieses vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnen oder binnen zwei Wochen auszahlen.  
Rechnungen und Abschläge werden zu dem von uns angegebenen Fälligkeitstermin, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig, Abschläge jedoch nicht vor Beginn der Belieferung. 
Ändern sich die Preise während des Abrechnungszeitraums oder beginnt oder endet der Abrechnungszeitraum untermonatlich, so rechnen wir den Grundpreis tagesgenau ab. Für die Abrechnung des Arbeitspreises berechnen wir den jeweils maßgeblichen Verbrauch zeitanteilig; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen werden wir auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungswerte angemessen berücksichtigen.

9. Ihre Messung

Zahlen Sie die Entgelte für den Messstellenbetrieb an einen von Ihnen beauftragten Messstellenbetreiber, rechnen wir kein Entgelt für den Messstellenbetrieb ab.
Im Übrigen beauftragen Sie uns während der Laufzeit dieses Liefervertrages mit der Abwicklung des Messstellenbetriebs, soweit und solange der Messstellenbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt wird. Die dafür anfallenden Entgelte sind Bestandteil Ihrer Preise nach Ziffer 5. Wir weisen Sie auf das Recht des Messstellenbetreibers hin, im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, sowie, soweit erforderlich, Steuerungseinrichtungen zu bestimmen sowie auf das Zutrittsrecht des Messstellenbetreibers nach § 38 MsbG. Zudem weisen wir Sie auf Ihren Anspruch gegenüber dem Messstellenbetreiber auf Zugang zu Daten nach Maßgabe der §§ 53, 61 MsbG und Art. 7 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162 i. V. m. Art. 23 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2019/944 hin.

10. Ihre Zahlungen

Sie können durch SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung bezahlen.  
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, tragen Sie für eine ausreichende Kontodeckung Sorge. Auf das von Ihnen angegebene Konto erstatten wir entstehende Guthaben. 

11. Berechnungsfehler

Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von uns zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag von Ihnen nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermitteln wir den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
Die vorgenannten Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

12. Ihr Umzug

Sie sind im Fall eines Umzugs zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt berechtigt.
Die Kündigung beendet diesen Vertrag nicht und wir werden Sie zu den bisherigen Vertragsbedingungen an der neuen Verbrauchsstelle beliefern, wenn wir Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an Ihrem neuen Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbieten und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zweck haben Sie in Ihrer außerordentlichen Kündigung Ihre zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung Ihrer zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer (Marktlokations-ID) mitzuteilen.

13. Bonusregelung

Sie erhalten einen RBL-Meisterschaftsbonus in Höhe von 10,00 EUR, wenn die Profi-Herrenmannschaft von RasenBallsport Leipzig in der höchsten Deutschen Fußballliga (1. Bundesliga) nach dem letzten Spieltag einer Bundesliga-Saison den 1. Tabellenplatz innehat.
Sie erhalten einen RBL-Siegbonus in Höhe von 1,00 EUR für jedes als gewonnen gewertetes Spiel der Profi-Herrenmannschaft von Rasen-Ballsport Leipzig in der 1. Bundesliga. Sie erhalten einen RBL-Punktebonus in Höhe von 0,25 EUR für jeden nach der geltenden Punkte-Regelung für Sieg, Unentschieden oder Niederlage erzielten Punkt der Profi-Herrenmannschaft von RasenBallsport Leipzig in der 1. Bundesliga.
Sie erhalten einen RBL-Torbonus in Höhe von 0,25 EUR für jedes erzielte und gewertete Tor der Profi-Herrenmannschaft von RasenBallsport Leipzig in der 1. Bundesliga.Meisterschaften, Siege, Punkte und Tore aus anderen Wettbewerben als der 1. Bundesliga und aus sonstigen Fußballspielen werden nicht berücksichtigt.
Alle Boni werden je Bundesligasaison nach deren letzten Spieltag auf Grundlage des für die 1. Bundesliga ermittelten Endergebnisses der abgeschlossenen Bundesligasaison ermittelt. Der sich aus den einzelnen Boni ergebende Gesamtbetrag wird dem Vertragskonto frühestens 30 Tage nach Abschluss der jeweiligen Bundesligasaison gutgeschrieben. Voraussetzung für die Gutschrift der Boni ist, dass Sie am letzten Spieltag der abgeschlossenen Bundesligasaison mit unserem RBL-FanStrom beliefert wurden.
Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat erteilt haben, werden wir die gesamten Bonusbeträge auf Ihr Konto überweisen. Sollten Sie ihre Zahlungen per Dauerauftrag oder Überweisung vornehmen, wird der Bonus nach Gutschrift auf Ihrem Vertragskonto im Zuge der nächsten Abrechnung verrechnet.

14. Haftung

Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind wir, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, von unserer Leistungspflicht befreit. 
Wird Ihnen und uns die Erfüllung der Leistungspflichten durch unvorhersehbare Umstände, auf die Sie und wir keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen) unmöglich gemacht, so sind Sie und wir von den jeweiligen vertraglichen Leistungspflichten befreit, solange diese Umstände noch andauern.  
Wir sind weiter von unserer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Schadensersatzansprüche durch Sie gegen uns bleiben für den Fall unberührt, dass uns an der Unterbrechung ein Verschulden trifft.
Wir haften bei schuldhafter vertraglicher Pflichtverletzung (z. B. bei Nichterfüllung der Lieferpflicht oder ungenauer oder verspäteter Abrechnung) für dadurch entstandene Schäden nach Maßgabe der nachfolgenden Haftungs-Regelungen.
Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber (§ 18 NAV/NDAV bzw. Regelungen im Netzanschluss-/ Anschlussnutzungsvertrag des Kunden) und soweit es sich um Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten des Messstellenbetriebs handelt, gegenüber dem Messstellenbetreiber (entsprechend § 18 NAV/NDAV) geltend zu machen.
Wenn Sie dies wünschen, werden wir unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie uns bekannt sind oder von uns in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannter Kardinalpflichten).
Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den der haftende Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden.
Die geschädigte Partei hat der anderen Partei einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.
Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

15. Änderungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäfts bedingungen

Die Regelungen des Vertrags und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. Energiewirtschaftsgesetz, Strom-/ Gasgrundversorgungsverordnung, Strom-/ Gasnetzzugangsverordnung, Messstellenbetriebsgesetz, Mess- und Eichgesetz und Mess- und Eichverordnung, höchstrichterliche Rechtsprechung, Festlegungen und Beschlüsse der Bundesnetzagentur). 
Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die wir nicht veranlasst und auf die wir 
auch keinen Einfluss haben, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen sind wir verpflichtet, den Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrags und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Anpassung spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In diesem Fall haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf werden wir Sie in der Mitteilung gesondert hinweisen.

16. Verbraucherbeschwerden, Streitbeilegungsverfahren und Verbraucherservice der Bundesnetzagentur

Wenden Sie sich bei Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrem Vertrag an unseren Kunden-Service: Stadtwerke Leipzig GmbH, Postfach 10 06 14, 04006 Leipzig; Tel.: 0341 121-3333; E-Mail: [email protected]
Kann keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden werden, können Sie als Verbraucher gem. § 13 BGB zur Streitbeilegung in den Bereichen Strom und Gas ein Schlichtungsverfahren gem. § 111b EnWG bei der Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin; Tel.: 030 2757240-0; Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de, E-Mail: [email protected] beantragen. Die Stadtwerke Leipzig GmbH ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.
Die Stadtwerke Leipzig GmbH nimmt darüber hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
Für Informationen über Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren können Sie sich auch an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Postfach 80 01, 53105 Bonn; Tel.: 0228 14 15 16; E-Mail: [email protected] wenden.

17. Informationen nach dem Energiedienstleistungsgesetz

Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihren Angeboten können Sie einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) www.bfee-online.de geführten Anbieterliste sowie dort ebenfalls veröffentlichten Berichten zur Information der Marktteilnehmer entnehmen. Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen etc. erhalten können, finden Sie unter L.de/stadtwerke/energieeffizienz.

18. Datenschutz

Die Verarbeitung der Daten des Vertrages erfolgt entsprechend der Datenschutzinformation der Leipziger Stadtwerke nach Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – z. B. abrufbar unter L.de/datenschutz/stadtwerke.

19. Informationen zu unseren Produkten

Aktuelle Informationen über unsere geltenden Tarife und (gebündelten) Produkte oder Leistungen erhalten Sie in unserem Beratungszentrum, unter der Servicenummer 0341 121-3333 oder im Internet unter www.L.de/stadtwerke

 

Ergänzend gilt das Energiewirtschaftsgesetz.