Leipziger Niederschlagswasserpreise

Unser großes Ziel: eine nachhaltige Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Dazu gehört, Niederschlagswasser vorrangig auf dem Grundstück zu belassen, damit es genutzt wird und unsere Abwasserkanäle vor Überlastung bewahrt. 

Denn unsere Kanalisation ist endlich. Ungewöhnlich große Wassermassen, zum Beispiel durch starke Regenereignisse, stellen unser Abwassersystem vor eine große Herausforderung. Umso wichtiger ist es, Niederschlagswasser (Regen, Schnee usw.) auf dem Grundstück zu halten und nicht in die zentrale Kanalisation einzuleiten.

Sind die Möglichkeiten dieser dezentralen Bewirtschaftung ausgeschöpft sowie eine Einleitung in umliegende natürliche Gewässer nicht realisierbar, kann das Niederschlagswasser je nach vorhandener Kapazität in das Abwassersystem der Leipziger Wasserwerke abgeleitet werden.

Diese Entsorgungsleistung der Leipziger Wasserwerke ist kostenpflichtig:

Entgelt für Einleitung von Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz

Preisperiode 2022/2023

Preisperiode 2024/2025

Preis in Euro/m²abr./ Jahr

(brutto, inkl. 19% USt.)

1,00

1,21

Unser Abrechnungsmodell: verständlich und einfach

Die abrechnungsrelevante Fläche (m²abr.) ergibt sich aus der Art der Versiegelung des Grundstücks. Für die Abrechnung unterscheiden wir in drei Kategorien:

  • Dicht versiegelte Flächen gehen zu 100 Prozent,
  • teilweise versiegelte Flächen gehen zu 50 Prozent und
  • nicht versiegelte Flächen gar nicht in die Berechnung ein.

Die so ermittelte Fläche wird mit dem oben genannten Preis multipliziert und erscheint so auf Ihrer Rechnung.

Grafik zur Darstellung welche Flächen zu welchem Anteil mit eingerechnet werden, abhängig davon, wie sehr sie versiegelt sind

FAQs

Niederschlagswasser ist das aus Niederschlägen (Regen, Schnee, usw.) stammende Wasser. Abrechnungsrelevant ist nur der Anteil, der über bebaute oder versiegelte Flächen in die Kanalisation gelangt.

Die Leipziger Wasserwerke unterhalten ein mehr als 2.800 Kilometer langes Kanalnetz. Darüber werden häusliches Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser, das von bebauten und versiegelten Flächen abfließt, gesammelt und der umweltgerechten Behandlung zugeführt. Für diese Leistung entstehen Kosten.

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster vom 18.12.2007 wird gefordert, die Abwassergebühren getrennt nach verbrauchtem Frischwasser (Schmutzwasserentgelt) und nach an die Kanalisation angeschlossener, versiegelter Fläche (Niederschlagswasserentgelt) zu berechnen.

Der Preis für die Niederschlagswasserentsorgung berechnet sich nach den an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten und / oder befestigten (versiegelten) abrechnungsrelevante Flächen.

Die abrechnungsrelevante Fläche (m²abr.) ergibt sich aus der Art der Versiegelung des Grundstücks. Für die Abrechnung unterscheiden wir in drei Kategorien:

  • Dicht versiegelte Flächen gehen zu 100 Prozent,
  • teilweise versiegelte Flächen gehen zu 50 Prozent und
  • nicht versiegelte Flächen gar nicht in die Berechnung ein.

Die so ermittelte Fläche wird mit dem Preis für die Niederschlagswasserentsorgung multipliziert und erscheint so auf Ihrer Rechnung.

Eine entgeltmindernde Berücksichtigung von Zisternen, Versickerungsanlagen oder Regenrückhalteanlagen erfolgt nur, wenn diese nicht in die öffentliche Kanalisation entwässern.

Die Versiegelungsarten richten sich nach der Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers auf der jeweiligen Fläche bzw. dem Boden. Die Leipziger Wasserwerke unterscheiden hierbei zwischen drei Arten („Stärken“) der Versiegelung:

Dicht versiegelte Flächen
(wie bspw. Dachflächen, asphaltierte Einfahrten, Pflaster oder Gehwegplatten) gehen zu 100 Prozent in die Berechnung ein. Das Niederschlagswasser hat hier nur wenig bis gar keine Möglichkeit zu versickern.

Teilweise versiegelte Flächen
(wie bspw.  Schotterdeckschichten, Rasengittersteine oder Grün- bzw. Kiesdächer) gehen zu 50 Prozent in die Berechnung ein. Bei dieser Art der befestigten oder bebauten Fläche hat das Niederschlagswasser die Möglichkeit, teilweise zu versickern oder zu verdunsten.

Nicht versiegelte Flächen
(wie bspw. Wiesen-, Beet-, Weiden- oder Ackerflächen) gehen gar nicht in die Berechnung ein, da hier eine Versickerung bzw. Verdunstung des Niederschlagswassers gewährleistet ist.

Eine Meldung der Flächen ist nur dann notwendig, wenn Sie bauliche Veränderungen an Ihrem Grundstück vorgenommen haben.

Sollten Sie also bspw. einen Schuppen abreißen und die Fläche in ein Beet verwandeln, wirkt sich dies entgeltmindernd aus (für die Teilfläche des Schuppens). Eine Mitteilung an die Leipziger Wasserwerke ist gemäß unseren AEB-A verpflichtend.

Ja.
Gemäß unseren AEB-A ist der Kunde dazu verpflichtet, bei der Ermittlung der Niederschlagswasserentgelte mitzuwirken. Der Kunde hat bei der Ermittlung die ihm hierzu überreichten Formulare der Gesellschaft wahrheitsgemäß auszufüllen. Darüber hinaus ist der Anschlussnehmer / Kunde dazu verpflichtet, eintretende Änderungen der Berechnungsgrundlagen für das Niederschlagswasserentgelt unaufgefordert innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Veränderung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen.

Grundstück wassersensibel gestalten

Sie haben rechtliche und technische Fragen zu Niederschlagswasser im Haushalt oder möchten wissen, wie Sie das Niederschlagswasser auf Ihrem Grundstück nutzen können? Antworten und Tipps für eine wassersensible Grundstücksgestaltung finden Sie auf unser Seite zur Regennutzung.

nach oben