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Privilegierung für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Nach dem EnFG verringert sich der Anspruch auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen auf null (0,00 ct/kWh). Diese Umlagen werden durch Ihren Netzbetreiber gegenüber den Leipziger Stadtwerken abgerechnet und im Rahmen der Wärmestromlieferung an Sie weitergegeben.

Wir weisen darauf hin, dass das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt ist. Erst wenn die Genehmigung vorliegt, darf und wird die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage automatisch im Preis für die Wärmestromlieferung berücksichtigt.

 

Voraussetzungen der Umlagen-Privilegierung:

  • Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten.*
  • Gegen Sie bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der
    Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit
    mit dem europäischen Binnenmarkt. 

     

Die Verringerung der Umlagen darf nur gewährt werden, wenn und solange die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind. 

Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem diese eingetreten sind, sind von Ihnen unverzüglich mitzuteilen.

Ihre Erklärung zum Vorliegen und bei Wegfall der Voraussetzungen ist subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB). Ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift ist strafbar. Verstöße gegen Ihre Mitteilungspflichten können weiterhin zum vollständigen oder teilweisen Verlust Ihres Anspruchs auf Verringerung der Umlagen führen (§ 53 EnFG).

Die Leipziger Stadtwerke geben Ihre Angaben an den zuständigen Netzbetreiber weiter. 

 

* Als „Unternehmen“ definiert § 2 Nr. 19 EnFG jeden Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt. D. h. eine Privatperson, die keinen entsprechenden Geschäftsbetrieb, sondern nur eine Wärmepumpe für private Zwecke betreibt, ist grundsätzlich kein Unternehmen. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn Sie zusätzlich eine Energieerzeugungsanlage betreiben. Dieser Sachverhalt ist gegebenenfalls mit Ihrem Steuerberater zu prüfen. Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.