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Ergänzende Bedingungen zur StromGVV / GasGVV

Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Leipzig GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz bzw. mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Stromgrundversorgungsverordnung/Gasgrundversorgungsverordnung – StromGVV/GasGVV)

Gültig ab 1. April 2024

1 Verwendung der Energie, Eigenerzeugung (§ 4 StromGVV und GasGVV)

Die elektrische Energie bzw. das Erdgas wird für die eigenen Zwecke des Kunden zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtwerke Leipzig GmbH zulässig. Sie muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. Vor Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde den Stadtwerken Leipzig GmbH Mitteilung zu machen. Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Stromversorgungsverhältnisses mit den Stadtwerken Leipzig GmbH berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen Anlagen als Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien oder Notstromaggregaten überzugehen; bei der Gasversorgung ist der Kunde erst nach Beendigung seines Gasversorgungsverhältnisses mit den Stadtwerken Leipzig GmbH berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen Anlagen als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen überzugehen.

2 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (§ 7 StromGVV und GasGVV)

Die Mitteilung des Kunden über Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung von zusätzlichen Verbrauchsgeräten hat unverzüglich zu erfolgen und muss mindestens folgende Angaben des Gerätes/der Anlage enthalten:
• Bezeichnung
• Baujahr
• Anschlusswert
• Datum der Inbetriebnahme

3 Abrechnung und Abschlagszahlungen (§§ 12 und 13 StromGVV und GasGVV)

Die Abrechnung des Strom- und Gasverbrauchs erfolgt in der Regel in zwölfmonatlichen Abständen. Nach Wahl der Stadtwerke Leipzig GmbH werden ein- oder zweimonatliche Abschläge in Rechnung gestellt. Über einen von der vorstehenden Regelung abweichenden Abrechnungszyklus  – der mit zusätzlichen Kosten verbunden ist – ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen.

4 Zahlungsweise (§ 16 StromGVV und GasGVV)

Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Rechnungsbeträge und Abschläge wahlweise durch Lastschriftverfahren oder durch Überweisung zu leisten. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren erteilt der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat und stellt sicher, dass das Konto zum Fälligkeitstermin gedeckt ist. Kunden, die sich für eine Überweisung entscheiden, zahlen die Rechnungsbeträge und Abschläge zum Fälligkeitstermin auf das von den Stadtwerken Leipzig GmbH in der Rechnung und Abschlagsmitteilung bezeichnete Konto unter Angabe der Vertragskontonummer ein. Die Zahlung gilt nur als rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag ohne Abzug bis zum Fälligkeitsdatum dem Konto der Stadtwerke Leipzig GmbH gutgeschrieben wurde. Für Aufwendungen, die durch Rücklastschriften entstehen, können die Stadtwerke Leipzig GmbH die von den Geldinstituten gegebenenfalls erhobenen Beträge sowie eine Bearbeitungsgebühr pauschal oder konkret berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als in Höhe der Pauschale.

5 Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederaufnahme der Energielieferung (§§ 17 und 19 StromGVV und GasGVV), Zusatzrechnung

Die Stadtwerke Leipzig GmbH berechnen im Falle eines Zahlungsverzuges, einer Unterbrechung sowie Wiederaufnahme der Energielieferung, einer zusätzlichen Rechnungslegung sowie einer Korrekturrechnung folgende Entgelte, die der Kunde zu zahlen hat:

Mahnung*

nach gesetzlicher Regelung

nach gesetzlicher Regelung

Nachinkassogang*

(Mit der Versorgungsunterbrechung zusammenhängender Aufwand, der dadurch entsteht, dass ein Beauftragter zur Unterbrechung der Versorgung den Kunden aufsucht und der Kunde vor Ort die Möglichkeit erhält, eine Zahlung auf die Rückstände zu leisten.)

30,00

30,00

Unterbrechung bzw. Sperrung der Strom- oder Gaslieferung*

39,00

39,00

Wiederaufnahme der Lieferung

von Strom oder Gas

• innerhalb der gültigen Geschäftszeiten

(Montag bis Freitag 8 bis 16 Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen)

26,00

30,94

• außerhalb der gültigen Geschäftszeiten

(auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden)

73,00

86,87

zusätzliche Rechnungslegung

(auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden)

• bei Ablesung durch den Kunden

7,50

8,93

• bei Ablesung durch den Netzbetreiber

31,00

36,89

Korrekturrechnung

(aus Gründen, die nicht von den Stadtwerken Leipzig GmbH verursacht wurden)

25,50

30,35

Zinssatz bei Verzug und Ratenzahlungsvereinbarung

jeweiliger gesetzlicher Verzugszinssatz

jeweiliger gesetzlicher Verzugszinssatz

Soweit nichts Abweichendes angegeben ist, ist zu den aufgeführten Nettobeträgen die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzuzurechnen. Die gerundeten Bruttopreise (in hervorgehobener Darstellung) enthalten die Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

Die mit „*“ gekennzeichneten Beträge unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Vor Wiederaufnahme der Lieferung muss ein eingetragenes Installationsunternehmen die Kundenanlage überprüfen und eine Inbetriebnahmebescheinigung ausstellen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Kunde.

6 Inkrafttreten

Die Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.