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Merkblatt zur Trinkwasserverordnung TrinkwV 2023

Am 20.06.2023 ist die Überarbeitung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2023) in Kraft getreten.

Dieses Merkblatt dient als Informationshilfe zur Verordnung, ersetzt jedoch nicht den verbindlichen Verordnungstext der TrinkwV 2023 oder das AGFW-Arbeitsblatt 526-2.

1. Allgemeines zur TrinkwV 2023

Ein zentraler Bestandteil der Trinkwasserverordnung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Legionellen. 

Es werden unter anderem folgende Punkte geregelt:

  • Untersuchungspflicht auf Legionellen 

  • zulässiger technischer Maßnahmenwert für Legionellen

  • Anforderungen an Probenahmestellen und Probenahmearmaturen

  • Durchführung von Untersuchungen sowie zugelassene Untersuchungsstellen

  • Informationspflicht

2. Welche Anlagen unterliegen der Untersuchungspflicht?

Die Untersuchungspflicht gilt für Großanlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung) abgeben. Dies betrifft insbesondere Anlagen, bei denen es durch die Nutzung zur Vernebelung von Trinkwasser kommt (z.B. beim Duschen).

Großanlagen sind gemäß DVGW-Vorschrift W 551 solche Trinkwassererwärmungsanlagen, die

  • mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Liter und/oder
  • einen Trinkwasserinhalt von mehr als drei Litern zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle aufweisen.

Bei Mehrfamilienhäusern ist davon auszugehen, dass der Trinkwasserinhalt zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle mehr als drei Liter beträgt.

Liter/m

12x1

0,079

15x1

0,133

18x1

0,201

22x1

0,314

28x1,5

0,491

3 Liter

entsprechen

12x1

ca. 37m

15x1

ca. 22,5m

18x1

ca. 15m

22x1

ca. 9,5m

28x1,5

ca. 6m

Die Häufigkeit der erforderlichen Untersuchungen auf Legionellen ist im § 31 der TrinkwV 2023 festgelegt.

3. Technischer Maßnahmenwert für Legionellen

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen liegt bei 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml.

4. Pflicht zur Einrichtung von Probenahmestellen

Der Inhaber der Wasserversorgungsanlage ist im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit verpflichtet, für die Untersuchung der Warmwasserinstallation auf eine mögliche Legionellenbelastung die erforderlichen Probeentnahmestellen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 einzubauen.


Für neu installierte Hausstationen (HAST) mit Trinkwassererwärmung im Eigentum der Leipziger Stadtwerke werden die Probenahmearmaturen seit 2014 am Warmwasseraustritt des Speichers sowie am Rücklauf der Zirkulation durch die Leipziger Stadtwerke installiert.1

5. Verantwortung für die Durchführung von Untersuchungen

Die Leipziger Stadtwerke übernehmen im Sinne der TrinkwV keine gewerbliche Tätigkeit. Die Untersuchungen sind daher vom Inhaber/Betreiber der Wasserversorgungsanlage durch eine zugelassene Untersuchungsstelle zu beauftragen und durchführen zu lassen.


Gemäß § 31 Absatz 4 TrinkwV 2023 sind Eigentümer von Warmwasserverteilungssystemen verpflichtet, innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme eines neuen Trinkwassererwärmungssystems eine erste Untersuchung auf Legionellen durchführen zu lassen.
 

6. Informationspflicht bei Grenzwertüberschreitungen

Die Handlungspflichten des Inhabers/Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen sind in § 51 TrinkwV 2023 geregelt.

Die betroffenen Verbraucher sind unverzüglich zu informieren. Diese Information muss öffentlich bekannt gemacht werden. In Wohngebäuden erfolgt die Mitteilung in der Regel durch die Hausverwaltung, beispielsweise über Hausaushänge.

Für HAST mit Trinkwassererwärmung im Eigentum der Leipziger Stadtwerke ist zusätzlich das Wärmeteam der Leipziger Stadtwerke unter waerme.stadtwerke@L.de zu informieren.

7. Pflichten bei HAST im Eigentum der Leipziger Stadtwerke

Die HAST im Eigentum der Leipziger Stadtwerke, die mit Trinkwassererwärmung ausgestattet sind, entsprechen den Vorgaben der DVGW-Vorschrift W551. Die für den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen erforderlichen Temperaturen am Warmwasseraustritt werden durch die Regelung der HAST eingestellt, wodurch die Entstehung von Legionellen im Bereich der Trinkwassererwärmung verhindert wird.


Mit Information zur Überschreitung des zulässigen technischen Maßnahmenwertes wird die Anlage auf ordnungsgemäße Einstellung der Trinkwarmwassertemperatur kontrolliert. Bei fehlerhafter Betriebsweise wird der Mangel behoben. Wenn in der Risikoabschätzung/Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen innerhalb der Liefer- und Leistungsgrenze der Leipziger Stadtwerke benannt werden, werden diese in Abstimmung mit dem Kunden geprüft und von den Leipziger Stadtwerken umgesetzt.
 

8. Thermische Desinfektion – nur im Bedarfsfall

Für Trinkwasser- und Zirkulationssysteme, welche nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben werden, ist eine pauschale thermische Desinfektion vor der Legionellenbeprobung weder erforderlich noch sinnvoll. 


Bei Einhaltung des DVGW-Arbeitsblatts W 551 ist innerhalb der Trinkwassererwärmung nicht mit einer erhöhten Legionellenbildung zu rechnen. Ursachen erhöhter Legionellenkonzentrationen liegen in der Regel in der Trinkwasserinstallation des Gebäudes, insbesondere in Totleitungen, hydraulisch nicht korrekt durchströmten Leitungssträngen sowie in einem fehlenden oder unzureichenden hydraulischen Abgleich der Zirkulation.


Regelmäßige Temperaturerhöhungen des Trinkwassers auf circa 70°C können zu Verkalkungen und Inkrustierungen in der Trinkwasserinstallation führen. Hierdurch wird die Entstehung von Mikrofilmen und dadurch die Vermehrung von Legionellen begünstigt. Zudem kann eine präventive Anhebung der Warmwassertemperatur die Beprobungsergebnisse einer Legionellenuntersuchung signifikant verfälschen, wodurch gesundheitskritische Schwachstellen in der Hausinstallation möglicherweise nicht erkannt werden.

Hinweis:
Eine thermische Desinfektion ist nicht präventiv, sondern ausschließlich im Bedarfsfall vorzusehen – z.B. bei behördlicher Anordnung. Sie stellt eine Sofortmaßnahme dar, ersetzt jedoch nicht die dauerhafte und ursachenbezogene Sanierung der Trinkwasserinstallation.

 

Stand Oktober 2025

1Für HAST im Bestand der Leipziger Stadtwerke mit einem Baujahr vor 2012 wurden die Probenahme-Armaturen in Verantwortung des Kunden nachgerüstet. Für den Zeitraum 2012 bis 2014 erfolgte die Installation der Probenahmearmaturen durch die Leipziger Stadtwerke optional auf Kundenanforderung.

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