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Am 20.06.2023 ist die Überarbeitung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2023) in Kraft getreten.
Dieses Merkblatt dient als Informationshilfe zur Verordnung, ersetzt jedoch nicht den verbindlichen Verordnungstext der TrinkwV 2023 oder das AGFW-Arbeitsblatt 526-2.
Ein zentraler Bestandteil der Trinkwasserverordnung ist die Vermeidung und Bekämpfung von Legionellen.
Es werden unter anderem folgende Punkte geregelt:
Untersuchungspflicht auf Legionellen
zulässiger technischer Maßnahmenwert für Legionellen
Anforderungen an Probenahmestellen und Probenahmearmaturen
Durchführung von Untersuchungen sowie zugelassene Untersuchungsstellen
Informationspflicht
Die Untersuchungspflicht gilt für Großanlagen, die Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit (z.B. Vermietung) abgeben. Dies betrifft insbesondere Anlagen, bei denen es durch die Nutzung zur Vernebelung von Trinkwasser kommt (z.B. beim Duschen).
Großanlagen sind gemäß DVGW-Vorschrift W 551 solche Trinkwassererwärmungsanlagen, die
Bei Mehrfamilienhäusern ist davon auszugehen, dass der Trinkwasserinhalt zwischen dem Ausgang der Trinkwassererwärmung und der Entnahmestelle mehr als drei Liter beträgt.
Liter/m
12x1
0,079
15x1
0,133
18x1
0,201
22x1
0,314
28x1,5
0,491
3 Liter
entsprechen
12x1
ca. 37m
15x1
ca. 22,5m
18x1
ca. 15m
22x1
ca. 9,5m
28x1,5
ca. 6m
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Kupferrohre Abmessung (mm) |
Liter/m |
3 Liter entsprechen |
|---|---|---|
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12x1 |
0,079 |
ca. 37m |
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15x1 |
0,133 |
ca. 22,5m |
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18x1 |
0,201 |
ca. 15m |
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22x1 |
0,314 |
ca. 9,5m |
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28x1,5 |
0,491 |
ca. 6m |
Die Häufigkeit der erforderlichen Untersuchungen auf Legionellen ist im § 31 der TrinkwV 2023 festgelegt.
Der technische Maßnahmenwert für Legionellen liegt bei 100 KBE (koloniebildende Einheiten) pro 100 ml.
Der Inhaber der Wasserversorgungsanlage ist im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit verpflichtet, für die Untersuchung der Warmwasserinstallation auf eine mögliche Legionellenbelastung die erforderlichen Probeentnahmestellen gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 einzubauen.
Für neu installierte Hausstationen (HAST) mit Trinkwassererwärmung im Eigentum der Leipziger Stadtwerke werden die Probenahmearmaturen seit 2014 am Warmwasseraustritt des Speichers sowie am Rücklauf der Zirkulation durch die Leipziger Stadtwerke installiert.1
Die Leipziger Stadtwerke übernehmen im Sinne der TrinkwV keine gewerbliche Tätigkeit. Die Untersuchungen sind daher vom Inhaber/Betreiber der Wasserversorgungsanlage durch eine zugelassene Untersuchungsstelle zu beauftragen und durchführen zu lassen.
Gemäß § 31 Absatz 4 TrinkwV 2023 sind Eigentümer von Warmwasserverteilungssystemen verpflichtet, innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme eines neuen Trinkwassererwärmungssystems eine erste Untersuchung auf Legionellen durchführen zu lassen.
Die Handlungspflichten des Inhabers/Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beim Erreichen des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen sind in § 51 TrinkwV 2023 geregelt.
Die betroffenen Verbraucher sind unverzüglich zu informieren. Diese Information muss öffentlich bekannt gemacht werden. In Wohngebäuden erfolgt die Mitteilung in der Regel durch die Hausverwaltung, beispielsweise über Hausaushänge.
Für HAST mit Trinkwassererwärmung im Eigentum der Leipziger Stadtwerke ist zusätzlich das Wärmeteam der Leipziger Stadtwerke unter waerme.stadtwerke@L.de zu informieren.
Die HAST im Eigentum der Leipziger Stadtwerke, die mit Trinkwassererwärmung ausgestattet sind, entsprechen den Vorgaben der DVGW-Vorschrift W551. Die für den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen erforderlichen Temperaturen am Warmwasseraustritt werden durch die Regelung der HAST eingestellt, wodurch die Entstehung von Legionellen im Bereich der Trinkwassererwärmung verhindert wird.
Mit Information zur Überschreitung des zulässigen technischen Maßnahmenwertes wird die Anlage auf ordnungsgemäße Einstellung der Trinkwarmwassertemperatur kontrolliert. Bei fehlerhafter Betriebsweise wird der Mangel behoben. Wenn in der Risikoabschätzung/Gefährdungsbeurteilung erforderliche Maßnahmen innerhalb der Liefer- und Leistungsgrenze der Leipziger Stadtwerke benannt werden, werden diese in Abstimmung mit dem Kunden geprüft und von den Leipziger Stadtwerken umgesetzt.
Für Trinkwasser- und Zirkulationssysteme, welche nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und betrieben werden, ist eine pauschale thermische Desinfektion vor der Legionellenbeprobung weder erforderlich noch sinnvoll.
Bei Einhaltung des DVGW-Arbeitsblatts W 551 ist innerhalb der Trinkwassererwärmung nicht mit einer erhöhten Legionellenbildung zu rechnen. Ursachen erhöhter Legionellenkonzentrationen liegen in der Regel in der Trinkwasserinstallation des Gebäudes, insbesondere in Totleitungen, hydraulisch nicht korrekt durchströmten Leitungssträngen sowie in einem fehlenden oder unzureichenden hydraulischen Abgleich der Zirkulation.
Regelmäßige Temperaturerhöhungen des Trinkwassers auf circa 70°C können zu Verkalkungen und Inkrustierungen in der Trinkwasserinstallation führen. Hierdurch wird die Entstehung von Mikrofilmen und dadurch die Vermehrung von Legionellen begünstigt. Zudem kann eine präventive Anhebung der Warmwassertemperatur die Beprobungsergebnisse einer Legionellenuntersuchung signifikant verfälschen, wodurch gesundheitskritische Schwachstellen in der Hausinstallation möglicherweise nicht erkannt werden.
Hinweis:
Eine thermische Desinfektion ist nicht präventiv, sondern ausschließlich im Bedarfsfall vorzusehen – z.B. bei behördlicher Anordnung. Sie stellt eine Sofortmaßnahme dar, ersetzt jedoch nicht die dauerhafte und ursachenbezogene Sanierung der Trinkwasserinstallation.
Stand Oktober 2025
1Für HAST im Bestand der Leipziger Stadtwerke mit einem Baujahr vor 2012 wurden die Probenahme-Armaturen in Verantwortung des Kunden nachgerüstet. Für den Zeitraum 2012 bis 2014 erfolgte die Installation der Probenahmearmaturen durch die Leipziger Stadtwerke optional auf Kundenanforderung.