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Preisänderung L-Strom.basis (Grundversorgung) zum 1. Januar 2026

Ab 01.01.2026 ändern wir die Preise im Tarif L-Strom.basis (Grundversorgung).

Anlass für die Senkung im Arbeitspreis sind vor allem gesunkene Beschaffungskosten sowie eine Senkung im Netzentgelt-Arbeitspreis. Höhere Beträge für die KWKG-Umlage, die Offshore-Netzumlage sowie den Aufschlag für besondere Netznutzung wirken der Senkung entgegen. Gestiegene Kosten für den Messstel-lenbetrieb und höhere Vertriebskosten führen zu einem höheren Grundpreis.

Im Überblick bedeutet dies für den Tarif L-Strom.basis (Grundversorgung):
 

Nettopreis bis 31.12.2025

Arbeitspreis ct/kWh

29,66

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Stromsteuer

2,050

Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)

2,390

KWKG-Umlage nach Energiefinanzierungsgesetz

0,277

Aufschlag für besondere Netznutzung

1,558

Offshore-Netzumlage nach Energiefinanzierungsgesetz

0,816

Entgelt des Netzbetreibers

5,650

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

12,741

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

16,919

Nettopreis ab 01.01.2026

Arbeitspreis ct/kWh

25,93

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Stromsteuer

2,050

Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)

2,390

KWKG-Umlage nach Energiefinanzierungsgesetz

0,446

Aufschlag für besondere Netznutzung

1,559

Offshore-Netzumlage nach Energiefinanzierungsgesetz

0,941

Entgelt des Netzbetreibers

4,290

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

11,676

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

14,254

Veränderung

Arbeitspreis ct/kWh

-3,73

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Stromsteuer

0,000

Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)

0,000

KWKG-Umlage nach Energiefinanzierungsgesetz

0,169

Aufschlag für besondere Netznutzung

0,001

Offshore-Netzumlage nach Energiefinanzierungsgesetz

0,125

Entgelt des Netzbetreibers

-1,360

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

-1,065

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

-2,665

Bruttopreis inkl. 19 % USt. ab 01.01.2026

Arbeitspreis ct/kWh

30,86

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Stromsteuer

Konzessionsabgabe (Wegenutzungsentgelt an Gemeinden)

KWKG-Umlage nach Energiefinanzierungsgesetz

Aufschlag für besondere Netznutzung

Offshore-Netzumlage nach Energiefinanzierungsgesetz

Entgelt des Netzbetreibers

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

Nettopreis bis 31.12.2025

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung eines Eintarifzäh-lers €/Jahr

154,56

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

75,00

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

11,21

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

86,21

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

68,35

Nettopreis ab 01.01.2026

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung eines Eintarifzäh-lers €/Jahr

177,36

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

75,00

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

19,05

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

94,05

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

83,31

Veränderung

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung eines Eintarifzäh-lers €/Jahr

22,80

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

0,00

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

7,84

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

7,84

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

14,96

Bruttopreis inkl. 19 % USt. ab 01.01.2026

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung eines Eintarifzäh-lers €/Jahr

211,06

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

Nettopreis bis 31.12.2025

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung spezieller Mess-technik €/Jahr

160,80

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

75,00

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

17,50

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

92,50

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

68,30

Nettopreis ab 01.01.2026

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung spezieller Mess-technik €/Jahr

184,32

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

75,00

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

25,96

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

100,96

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

83,36

Veränderung

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung spezieller Mess-technik €/Jahr

23,52

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

0,00

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

8,46

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

8,46

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

15,06

Bruttopreis inkl. 19 % USt. ab 01.01.2026

Verbrauchsunabhängiger Grundpreis bei Nutzung spezieller Mess-technik €/Jahr

219,34

Kalkulationsbestandteil des Nettopreises sind:

Grundpreis Netz

Messstellenbetrieb (wenn vom Netzbetreiber durchgeführt)

Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen

Rechnerisch beträgt damit der Anteil für die vom Grundversorger erbrachte energiewirtschaftliche Leistung

Der Preisänderung liegen die §§ 5 Abs. 2 und 5a der StromGVV zugrunde. 

Nach § 5 Abs. 3 der StromGVV hat der Kunde aufgrund der Änderung der Allgemeinen Preise das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Die Änderung der Allgemeinen Preise wird dem Kunden gegenüber nicht wirksam, wenn er bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.