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Privilegierungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14 a Energie wirtschaftsgesetz (EnWG) und Konzessionsabgabenverordnung (KAV)

Für die Stromlieferung an Ihre Wärmepumpe erhalten Sie ein reduziertes Netzentgelt, wenn Sie die Vorgaben des § 14 a EnWG erfüllen. Voraussetzung für den Anspruch auf ein reduziertes Netzentgelt ist eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur Steuerung Ihrer Wärmepumpe, die technische Möglichkeit der Steuerung und das Vorhalten von Steuereinrichtungen Ihrer Wärmepumpe.

Diese und ggf. weitere Voraussetzungen zum Einbau und Betrieb Ihrer Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinrichtung, insbesondere die Details der Vereinbarungen, werden von Ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber koordiniert. Erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen, rechnet Ihr zuständiger Netzbetreiber ein reduziertes Netzentgelt ab.

Auf unseren Wunsch hin werden Sie uns die Erfüllung dieser Voraussetzungen in geeigneter Weise nachweisen. Sie verpflichten sich, Änderungen zu diesen Angaben unaufgefordert an uns in Textform mitzuteilen. 

Erfüllen Sie mit Ihrer Wärmepumpenanlage die Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen erhalten Sie ebenfalls die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden i. H. v. 0,11 ct/kWh (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 KAV).  

Die Belieferung zu diesen Konditionen ist als Übergangsregelung noch bis 31.12.2028 möglich. Spätestens am 31.12.2028 endet Ihr diesbezüglicher Anspruch. Möchten Sie in die netzorientierte Steuerung wechseln, können Sie sich hierfür jederzeit an Ihren zuständigen Netzbetreiber wenden. Bestätigt dieser Ihren Wechsel, behalten wir uns für diesen Fall jedoch die Beendigung der Belieferung über unser Angebot L-Strom.wärme vor. 

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