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Diese Allgemeinen technischen Bedingungen gelten für die Benutzung der Ladestationen der Stadtwerke Leipzig GmbH (nachfolgend: Leipziger Stadtwerke). Die Leipziger Stadtwerke weisen darauf hin, dass die Standorte von Ladestationen ggf. videoüberwacht werden.
Der Nutzer hat für den Ladevorgang die hierfür gekennzeichneten Parkflächen zu benutzen. Der Zugang zu den Ladestationen kann je nach Standort zeitlich beschränkt sein. Der Zugang zu den Ladestations-Standorten ist ausschließlich zum Aufladen und Abholen der Fahrzeuge gestattet. Ein Parken außerhalb des Aufladevorgangs ist nicht gestattet. Während des Ladevorgangs ist insbesondere das Aufhalten des Nutzers auf den Betriebsgeländen der Leipziger Stadtwerke sowie auf Privatgrundstücken nicht gestattet. Nach Abschluss des Ladevorgangs sind die Ladestation und der dazugehörige Parkplatz unverzüglich wieder freizugeben. Seitens der Leipziger Stadtwerke besteht gegenüber dem Nutzer keine Verpflichtung zur Bereitstellung von elektrischer Energie. Dies gilt insbesondere, wenn bzw. soweit eine Beschränkung oder Kontingentierung der an den Ladestationen zur Verfügung gestellten elektrischen Energie bzw. eine Außerbetriebnahme von Ladestationen aus technischen Gründen erforderlich wird.
An jeder Ladestation befindet sich mindestens ein Anschluss Typ 2 oder CCS. Optional wird an einigen DC-Ladestationen auch ein Anschluss CHAdeMO angeboten. Die Leipziger Stadtwerke behalten sich vor, jederzeit Änderungen an den technischen Spezifikationen sowie der Bedien- und Funktionsweise der Ladestationen vorzunehmen. Die Ladestationen dienen ausschließlich dem Aufladen von Elektrofahrzeugen (inklusive Plug-in-Hybrid). Je nach Typ und Ausstattung der Ladestation können mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden.
Der Nutzer beachtet die jeweiligen Vorgangsbeschreibungen der Ladestationen. Werden die Parkflächen für die Nutzung der Ladestationen von Dritten kostenpflichtig zur Verfügung gestellt, trägt der Nutzer diese Kosten selbst.
Notwendige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Ladestationen erfolgen ausschließlich durch die von den Leipziger Stadtwerken beauftragten Elektrofachkräfte.
Die Leipziger Stadtwerke haften für Schäden, die der Nutzer durch Unterbrechungen bzw. Unregelmäßigkeiten beim Betrieb bzw. bei der Nutzung der Ladestation erleidet, dem Grunde und der Höhe nach beschränkt entsprechend § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – NAV vom 01.11.2006. Die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gemäß § 18 NAV gelten auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Leipziger Stadtwerke. Außerhalb des Anwendungsbereiches der Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse nach Satz 1 und 2 ist die Haftung der Leipziger Stadtwerke bzw. ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden
ausgeschlossen, soweit dieser Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für Schäden
aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der Leipziger Stadtwerke sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und des Haftpflichtgesetzes bleiben unberührt. Falls Dritten im Rahmen der Benutzung der Ladestation Schäden zugefügt werden, stellt der Nutzer die Leipziger Stadtwerke von etwaigen Schadenersatzansprüchen frei, es sei denn, die Schäden wurden innerhalb des vorgenannten Haftungsrahmens verursacht. Der Nutzer haftet den Leipziger Stadtwerken für durch ihn verursachte Schäden, wie beispielsweise bei Beschädigungen an Baulichkeiten im Zusammenhang mit der Benutzung der Ladestation, der Ladestation selbst oder am Benutzungsterminal. Insoweit stellt er die Leipziger Stadtwerke auch für die Haftung gegenüber Dritten frei.
Die Leipziger Stadtwerke sind berechtigt, einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen technischen Bedingungen zu ändern.
Sie werden den Nutzer auf geeignete Weise (z. B. durch Kundmachung an den Ladestationen) von diesen Änderungen in
Kenntnis setzen. Sollte sich während der Vertragslaufzeit herausstellen, dass eine Vertragsklausel unwirksam oder undurchführbar ist oder eine Regelungslücke vorliegt, so sind die Leipziger Stadtwerke zu einer entsprechenden Vertragsanpassung durch eine im wirtschaftlichen Erfolg ihr möglichst gleichkommende rechtswirksame oder durchführbare Vertragsklausel berechtigt, die das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellt.
Die Änderungen dieser Allgemeinen technischen Bedingungen werden durch die erneute Benutzung der Ladestation durch den Nutzer bzw. durch Abschluss eines Roaming- bzw. Zugangsvertrages zwischen den Leipziger Stadtwerken und einem Elektromobilitätsprovider akzeptiert.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit eine Vereinbarung hierüber zulässig ist – Leipzig.