FAQ

Energieaudit DIN 16247

„Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten.“
[Quelle: BAFA]

Mit anderen Worten – Sie verschaffen sich einen Überblick zur energetischen IST-Situation in Ihrem Unternehmen und erhalten Handlungsempfehlungen zur Steigerung der Energieeffizienz.

Bei Umsetzung können Sie Kosten sparen und Gutes für die Umwelt tun.

Das Energieaudit kann in die folgenden 7 Schritten eingeteilt werden:

  1.     Einleitender Kontakt zum Austausch erster Informationen sowie Festlegung des Auditumfangs
  2.     Auftaktgespräch zur Abstimmung des praktischen Teils, der Erwartungen sowie des Zeitplans
  3.     Erfassung des energetischen Ist-Zustandes und der Prozesse beim Außeneinsatz
  4.     Identifizierung und Bewertung der Bestandssituation und wesentlicher Energieverbraucher
  5.     Ermittlung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Priorisierungsvorschlag unter Einbezug der Wirtschaftlichkeit
  6.     Dokumentation und Berichtserstellung gemäß den Vorgaben der DIN EN 16247-1
  7.     Abschlussbesprechung zur Präsentation der Ergebnisse und Abstimmung weiterer Schritte

„Alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (=Nicht-KMU) im Sinne der KMU-Empfehlung der Kommission sind, sind verpflichtet, Energieaudits erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 durchzuführen.

Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder

  • ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
  • ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

erfolgreich eingeführt haben.“

[Quelle: BAFA]

Mit unserem Quick-Check können Sie schnell und einfach abschätzen, ob Ihr Unternehmen zu einem Energieaudit verpflichtet ist:

 

Ein Fließschema zur Feststellung der Auditpflicht

* siehe allgemeine Erläuterungen Ziff. 2 verbundene Unternehmen
** siehe allgemeine Erläuterungen Ziff. 2 eigenständige Unternehmen Quelle: Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie: Informationsblatt „Einstufung als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen“, http://www.zim-bmwi.de

„Hiermit ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Abl. L 124 vom 20.5.2003, Seite 36) gemeint. Zu der Empfehlung gibt es auch ein von Seiten der Kommission veröffentlichtes Benutzerhandbuch.“ [Quelle: BAFA]

Nicht-KMU sind Unternehmen, in denen mehr als 250 Personen beschäftigt sind bzw. die einen Jahresumsatz in Höhe von mindestens 50 Millionen Euro erwirtschaften oder die Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro übersteigt.

Ausnahme: Als Nicht-KMU gelten auch kleine Unternehmen mit einer öffentlichen Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder wenn das Unternehmen zu einem größeren Firmenverbund gehört.

Bei Nichterfüllung können Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro pro Unternehmen verhängt werden. „Nichterfüllung“ bedeutet dabei, dass das Energieaudit

  •     nicht,
  •     nicht richtig,
  •     nicht vollständig oder
  •     nicht rechtzeitig

durchgeführt wurde. Auch die wahrheitswidrige Behauptung ein KMU zu sein, wird geahndet.

Mit unserem Quick-Check können Sie schnell und einfach abschätzen, ob Ihr Unternehmen zu einem Energieaudit verpflichtet ist:

Ein Fließschema zur Feststellung der Auditpflicht

* siehe allgemeine Erläuterungen Ziff. 2 verbundene Unternehmen
** siehe allgemeine Erläuterungen Ziff. 2 eigenständige Unternehmen Quelle: Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie: Informationsblatt „Einstufung als eigenständiges, Partner- oder verbundenes Unternehmen“, http://www.zim-bmwi.de

Die Kosten werden üblicherweise nach Tagessätzen berechnet. Das komplette Audit beläuft sich in der Regel auf eine Summe von 2.000 bis 10.000 Euro. Die Kosten variieren je nach Unternehmensgröße, Anzahl der Standorte und Komplexität der Anlagen und Prozesse. Des Weiteren sind die Aufwendungen abhängig von den bereits vorliegenden Informationen und Daten zum Energieverbrauch in Ihrem Unternehmen.

Verpflichtende Energieaudits erfüllen die Voraussetzungen für Energiesteuerersparnisse gemäß SpaEfV (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung). Für freiwillige Energieaudits gibt es konkrete Förderprogramme - beispielsweise über die BAFA. Damit lassen sich 80% der Auditkosten bis zu einer Gesamtförderhöhe von 6000 € fördern.

Als zertifizierter Auditor können wir sicherstellen, dass Sie die Förderung vollumfänglich in Anspruch nehmen können. Eine Vollmacht reicht. Darüber hinaus können Sie mit umgesetzten Handlungsempfehlungen – unabhängig von der Pflicht zum Energieaudit – Ihre Energiekosten senken.

Beispiel

in €

Auditkosten

7.500

Förderung

-6.000

selbst zu tragende Kosten

1.500

Als konkrete Ergebnisse liegen Ihnen vor:

  •     rechtssicherer Auditreport nach DIN EN 16247-1
  •     konkrete Vorschläge zur Maßnahmenumsetzung und Kostensenkung
  •     auf Wunsch Zugang zu unserem Energiemanagement-Portal für kontinuierliches Monitoring

Im Rahmen des Audits

  •     erhalten Sie Transparenz über Energiehauptverbraucher und Kostentreiber
  •     bekommen Sie konkrete Maßnahmenempfehlungen inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über unser Energiemanagement-Portal (EnMS) und
  •     können darauf aufbauend zielgerichtet Energiefresser eliminieren.

Zusätzlich bieten wir umfangreiche, hersteller-unabhängige Beratung und unterstützen Ihre konkreten Umsetzungsprojekte, z. B. im Bereich Contracting.

Das Energieaudit musste erstmals bis zum 5. Dezember 2015 durchgeführt werden.

Gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits muss ein Folgeaudit alle vier Jahre durchgeführt werden.

Beispiel:

  • Durchführung Energieaudit am 03. Dezember 2015 --> nächstes Energieaudit spätestens zum 03. Dezember 2019.
  • Durchführung Energieaudit am 12. März 2016 --> nächstes Energieaudit spätestens zum 12. März 2020.

Sie haben bereits Ihren Auditor gefunden – wir als Leipziger Stadtwerke verfügen über ein großes Auditoren-Netzwerk. Unsere Auditoren erfüllen die hohen Anforderungen und Voraussetzungen des Energiedienstleistungsgesetzes und verfügen über einen breiten Erfahrungsschatz.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Weiterführende Informationen, wie Merkblatt, Energiedienstleistungsgesetz EDL-G finden Sie hier.

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