Leipziger Niederschlagswasserpreise

Niederschlagswasser ist das aus Niederschlägen (Regen, Schnee usw.) stammende Wasser. Abrechnungsrelevant ist jedoch nur der Anteil, der über bebaute oder versiegelte Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

Entgelt für Einleitung von Niederschlagswasser in das öffentliche Kanalnetz

Preisperiode 2022/2023

Preisperiode 2024/2025

Preis in Euro/m² Aabr./ Jahr

(brutto, inkl. 19% USt.)

1,00

1,21

Aabr.(m2abr.) = abrechnungsrelevante Flächen (m²) x Abflussbeiwerte

Unser Abrechnungsmodell: verständlich und einfach

Bei unserem Abrechnungsmodell gibt es nur zwei Versiegelungsgrade:

  • dicht versiegelte Flächen: werden zu 100 Prozent berechnet und
  • teilweise versiegelte Flächen: gehen zu 50 Prozent in die Berechnung ein.
Grafik zur Darstellung welche Flächen zu welchem Anteil mit eingerechnet werden, abhängig davon, wie sehr sie versiegelt sind

FAQs

Niederschlagswasser ist das aus Niederschlägen (Regen, Schnee, usw.) stammende Wasser. Abrechnungsrelevant ist nur der Anteil, der über bebaute oder versiegelte Flächen in die Kanalisation gelangt.

Die Leipziger Wasserwerke unterhalten ein mehr als 2.800 Kilometer langes Kanalnetz. Darüber werden häusliches Schmutzwasser sowie Niederschlagswasser, das von bebauten und versiegelten Flächen abfließt, gesammelt und der umweltgerechten Behandlung zugeführt. Für diese Leistung entstehen Kosten.

Nach der Rechtsprechung des OVG Münster vom 18.12.2007 wird gefordert, die Abwassergebühren getrennt nach verbrauchtem Frischwasser (Schmutzwasserentgelt) und nach an die Kanalisation angeschlossener, versiegelter Fläche (Niederschlagswasserentgelt) zu berechnen.

Das Niederschlagswasserentgelt berechnet sich nach den an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen bebauten und / oder befestigten (versiegelten) abrechnungsrelevante Flächen.

abrechnungsrelevante
Fläche

(entgeltrelevant)

  =   angeschlossene Teilfläche
      (direkt oder indirekt
        an den Kanal angeschlossen)

 x  Versiegelungsgrad
     (voll- und teilbefestigt)

Eine entgeltmindernde Berücksichtigung von Zisternen, Versickerungsanlagen oder Regenrückhalteanlagen erfolgt nur, wenn diese nicht in die öffentliche Kanalisation entwässern.

Der Grad der Versiegelung bewertet die Versickerungsfähigkeit des Niederschlagswassers auf der jeweiligen Fläche bzw. dem Boden. Die Leipziger Wasserwerke unterscheiden hierbei zwischen drei Arten („Stärken“) der Versiegelung:

Dicht versiegelte Flächen
(wie bspw. Dachflächen, asphaltierte Einfahrten, Pflaster oder Gehwegplatten) gehen zu 100 Prozent in die Berechnung ein. Das Niederschlagswasser hat hier nur wenig bis gar keine Möglichkeit zu versickern.

Teilweise versiegelte Flächen
(wie bspw.  Schotterdeckschichten, Rasengittersteine oder Grün- bzw. Kiesdächer) gehen zu 50 Prozent in die Berechnung ein. Bei dieser Art der befestigten oder bebauten Fläche hat das Niederschlagswasser die Möglichkeit, teilweise zu versickern oder zu verdunsten.

Nicht versiegelte Flächen
(wie bspw. Wiesen-, Beet-, Weiden- oder Ackerflächen) gehen gar nicht in die Berechnung ein, da hier eine Versickerung bzw. Verdunstung des Niederschlagswassers gewährleistet ist.

Ihre Flächen wurden zum 1. Januar 2016 bei uns automatisch umgestellt. Eine erneute Meldung der Flächen ist nur dann notwendig, wenn Sie bauliche Veränderungen an Ihrem Grundstück vorgenommen haben.

Sollten Sie also bspw. einen Schuppen abreißen und die Fläche in ein Beet verwandeln, wirkt sich dies entgeltmindernd aus (für die Teilfläche des Schuppens). Eine Mitteilung an die Leipziger Wasserwerke ist gemäß unseren AEB-A verpflichtend.

Die Erfassung bezieht sich künftig nicht mehr auf Teilflächen. Die Leipziger Wasserwerke sind nur an der Meldung derjenigen Flächen interessiert, die auch tatsächlich über- oder unterirdisch in die öffentliche Kanalisation entwässern bzw. an diese angeschlossen sind.

Die Erfassung erfolgt gemäß Grad der Versiegelung in zwei Gruppen: ein aggregierter Gesamtwert für die dicht versiegelten Flächen (die zu 100 Prozent in die Berechnung eingehen) und ein aggregierter Gesamtwert für die teilweise versiegelten Flächen (die zu 50 Prozent in die Berechnung eingehen).

Ja.
Gemäß unseren AEB-A ist der Kunde dazu verpflichtet, bei der Ermittlung der Niederschlagswasserentgelte mitzuwirken. Der Kunde hat bei der Ermittlung die ihm hierzu überreichten Formulare der Gesellschaft wahrheitsgemäß auszufüllen. Darüber hinaus ist der Anschlussnehmer / Kunde dazu verpflichtet, eintretende Änderungen der Berechnungsgrundlagen für das Niederschlagswasserentgelt unaufgefordert innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Veränderung der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen.

Sie haben rechtliche und technische Fragen zu Niederschlagswasser im Haushalt oder möchten wissen, wie Sie das Niederschlagswasser auf Ihrem Grundstück nutzen können? Antworten und Tipps für eine wassersensible Grundstücksgestaltung finden Sie auf unser Seite zur Regennutzung.

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