2.2 Anschlusslänge
Als Anschlusslänge gilt grundsätzlich die Entfernung von der Straßenmitte im Zuge der Leitung gemessen, unabhängig von der Lage der öffentlichen Versorgungsleitung, bis zur Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler.
2.3 Hausanschlüsse größer DN 100
Hierfür erstellt die Gesellschaft ein gesondertes Kostenangebot. Der Aufwand ist vom Anschlussnehmer zu erstatten.
2.4 Eigenleistung
2.4.1 Erfolgt durch den Anschlussnehmer innerhalb seines Grundstückes eine Schutzrohrverlegung nach den Vorgaben der Gesellschaft vom Hausinneren bis zur Grundstücksgrenze einschließlich Wanddurchführungen, Aufschachten, Einsanden, Verfüllen, Verdichten und Wiederherstellen der Oberfläche, gelten die Pauschalsätze gemäß Punkt 2.1, wobei sich der Grundbetrag um 15 % reduziert. Schutzrohr und Wanddurchführung verbleiben im Eigentum des Anschlussnehmers.
2.4.2 Ist zwischen dem Anschlussnehmer und der Gesellschaft nur das Aufschachten, Verfüllen, Verdichten und Wiederherstellen der Oberfläche auf seinem Grundstück als Eigenleistung vereinbart, so ermäßigen sich die Hausanschlusskosten um